Satzung

Vereinssatzung

 

Satzung der Deutsch-Palästinensischen Gesellschaft e. V. in der Neufassung vom 05.03.2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft führt den Namen “Deutsch-Palästinensische Gesellschaft e.V.” (DPG).

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt das Ziel, freundschaftliche Beziehungen zwischen dem deutschen und dem palästinensischen Volk herzustellen, zu verstärken und auszubauen. Dieses Ziel soll durch Herstellung von Kontakten sowie durch Austausch zwischen beiden Seiten in den kulturellen, sozialen und gesellschaftspolitischen Bereichen sowie durch Landes- und Regionalgruppen durch Maßnahmen im wohlfahrtspflegerischen Bereich und in der Entwicklungszusammenarbeit verwirklicht werden; insbesondere zur Erreichung des letztgenannten Zieles kann der Verein Mitglied in anderen Organisationen werden. Dadurch leistet der Verein einen Beitrag zur Völkerverständigung.

(2) In eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen führt er Projekte durch, die dem Gedanken an einen dauerhaften und gerechten Frieden unter allen Völkern im Nahen Ostens, und zwar auf der Grundlage der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des palästinensischen Volkes verpflichtet sind. Diese Partner der Zusammenarbeit müssen ihrerseits gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Recht sein..

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Geseilschaft.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen erworben werden. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen und Personenvereinigungen werden in der Mitgliederversammlung durch nur eine Person vertreten. Juristische Personen und Personenvereinigungen können nicht gewählt werden; die Wahl einer natürlichen Person, die eine juristische Person oder eine Personenvereinigung als Mitglied vertritt, ist jedoch zulässig.

(2) Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme entscheidet das Präsidium. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Das Präsidium muss seine Entscheidung nicht begründen.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit bzw. mit der Auflösung des Vereins

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

d) durch

(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Festsetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss des Ausschlusses ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium eingelegt werden.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Jahresbeitrag ist bis Ende März jedes Jahres zu entrichten.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Jahresbeiträge natürlicher Personen. Das Präsidium entscheidet über die Höhe der Jahresbeiträge juristischer Personen und Personenvereinigungen.

(3) Das Präsidium kann die Zahlung des Beitrags in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) das Präsidium als Geschäftsführender Vorstand

c) der Erweiterte Vorstand

d) die Regional- und Landesgruppen

e) der Beirat

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben ebenfalls nur eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine Vertretungsstimme innehaben.

(2) Der Mitgliederversammlung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten:

a) Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich des Finanzberichts des Präsidiums und Entlastung des Präsidiums

b) Genehmigung des vom Präsidium vorgelegten Arbeitsplans für das nächste Geschäftsjahr

c) Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

d) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums

f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

g) Entscheidung über Ausschließungsbeschlüsse des Präsidiums im Berufungsfall

h) Auflösung des

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an das Präsidium beschließen. Das Präsidium kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(4) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich, auch per email, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Absendetag.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung geleitet. Diese besteht aus dem Versammlungsleiter, dessen Stellvertreter und einem Protokollanten. Die Versammlungsleitung wird einzeln oder gemeinsam am Anfang der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung – für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion – einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll deren genauer Wortlaut angegeben werden.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(10) Eine Ergänzung der Tagesordnung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Verspätete Anträge können durch Beschluss der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

§ 7 Das Präsidium

 

(1) Das Präsidium des Vereins besteht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin und vier Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten mit besonderen Aufgaben. Das Präsidium ist der Vorstand des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten.

(3) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr

e) Erstellung eines Jahresberichts und Finanzberichts

f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

h) Aufstellung eines Tätigkeitsplans für den Verein, die Überwachung seiner Durchführung.

i) Ernennung und Berufung von Mitgliedern des Beirates

j) Einberufung der Beiratssitzungen

k) Gründung von Landes- und Regionalgruppen

(4) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens seit einem Monat dem Verein angehören. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann das Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

§ 8 Der Erweiterte Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums den Koordinatoren/innen der Regionalgruppen und den Sprecherinnen/Sprechern der Landesgruppen weiteren vom Präsidium berufenen Personen.

(2) Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Das Präsidium lädt zu den Sitzungen ein.

(3) Der Erweiterte Vorstand prüft und begleitet die Arbeit des Präsidiums und wacht über die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Beschlüsse. Der Erweiterte Vorstand koordiniert die Tätigkeiten der Regionalgruppen und fördert den Austausch zwischen den Regionalgruppen und dem Präsidium. Die Sitzung des Erweiterten Vorstandes wird von dem/r Präsidentin/Präsidenten bei dessen Verhinderung von einem/r Vizepräsidentin/Vizepräsidenten des Vereins geleitet.

 

§ 9 Regionalgruppen

Eine Regionalgruppe kann von mindestens drei Mitgliedern der Gesellschaft in einem geographischen Raum (Stadtteil, Stadt, Gemeinde, Region) aufgebaut werden. Regionalgruppen führen Tätigkeiten der Gesellschaft sowie eigene Aktionen, die den Zielen des Vereins dienen, selbständig durch. Sie sind berechtigt, Kooperationen mit anderen Personengruppen und Vereinen in ihrer Region einzugehen und mit ihnen Aktivitäten und Veranstaltungen durchzuführen. Jede Regionalgruppe wird von einem/r von ihren Mitgliedern gewählten Koordinator/in geführt. Diese/r gehört dem Erweiterten Vorstand der Gesellschaft an: Der/die Koordinator/in informiert das Präsidium kontinuierlich über die Aktivitäten der Regionalgruppe. Mindestens zweimal im Jahr muss dies schriftlich geschehen. Für ihre Arbeit hat eine Regionalgruppe Anspruch auf Finanzmittel (bis zu 25% der eingezahlten Mitgliedsbeiträge der Regionalgruppe) der Gesellschaft. Zusätzliche Mittel müssen beim Präsidium beantragt werden.

 

§ 10 Landesgruppen

Eine Landesgruppe kann von den in einem Bundesland tätigen Regionalgruppen nach Rücksprache und Zustimmung des Präsidiums aufgebaut werden. Die Landesgruppen führen Gespräche zu relevanten DPG-Themen mit den Vertretungen der jeweiligen Landesregierung, des Landesparlaments und den in den Landtagen vertretenen Parteien durch. Die Ergebnisse der Gespräche werden den Koordinatorinnen und Koordinatoren und dem Präsidium mitgeteilt.

 

§ 11 Beirat

Das Präsidium beruft Sachverständige und Berater aus den Bereichen Politik, Religionsgemeinschaften, Medien, Kultur und Wissenschaft als Mitglieder des Beirates ein. Die Beiratsmitglieder fungieren ehrenamtlich. Der Beirat tagt auf Einladung des Präsidiums mindestens einmal im Jahr.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt§ 8 entsprechend.

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in§ 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitglieder nicht anders beschließen, sind der/die Präsident (Präsidentin und der/die Vizepräsidentin/Vizepräsident gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren/innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsch-Palästinensischen Frauenvereine.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Ermächtigung des Geschäftsführenden Vorstands zur Satzungsänderung

Das Präsidium wird ermächtigt, zur Behebung von Beanstandungen des Registergerichts sowie zur Erfüllung von Forderungen des zuständigen Finanzamts hinsichtlich der Gemeinnützigkeit des Vereins die Satzung durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums zu ändern.

 

 

Die veränderte Satzungsneufassung war allen Mitgliedern rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung im März 2016 bekannt und wurde einstimmig beschlossen.

Zuletzt im März 2016 geändert und im Oktober 2016 vom zuständigen Amtsgericht Köln genehmigt.